Frau wird gegen ihren Willen in einem Heim festgehalten

Veröffentlicht am von Kobinet

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Halle (kobinet) Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte über eine Beschwerde über einen einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden. Die Beschwerde wurde von einer 57-jährigen behinderten Frau eingereicht, die sich seit Jahren um den Auszug aus einem Altenheim bemüht. Die Beschwerde wurde abgelehnt. Kobinet-Redakteur Gerhard Bartz sprach mit dem stellvertretenden ForseA-Vorsitzenden Jens Merkel über den Beschluss.

kobinet: Was ist an diesem Beschluss so schlimm?
Merkel: Hier wird eine Frau (vom Gericht als Ast. bezeichnet) gegen ihren Willen in einem Heim festgehalten. Obwohl die anderen Bewohnerinnen und Bewohner über 70 Jahre und zum großen Teil dement sind, wird vom Landessozialgericht festgestellt, dass der Aufenthalt in dieser Anstalt zumutbar und damit rechtens ist. Dabei ist nicht nur nach unserer Ansicht eine stationäre Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Menschen unzumutbar, diese Unzumutbarkeit unabhängig vom Zustand der Mitbewohner und des Hauses und liegt einzig im Ermessen des betroffenen Menschen.
kobinet: Das Gericht erklärt, dass die Beschwerde unzulässig sei, da die Frau schon seit vielen Jahren im Altersheim wohnt.
Merkel: Wie oft hat ein Mensch das Recht, seine Wohnung oder gar seine Meinung zu ändern? Dass die Frau nun schon im vierten Jahr um ihren Auszug kämpft, bewertet das Gericht überhaupt nicht.
kobinet: Das Landessozialgericht erklärt, dass die Behindertenrechtskonvention hier nicht direkt greift.
Merkel: Dabei bezieht es sich auf ein Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. Januar 1992 (?)
kobinet: Bei der Frage nach der Zumutbarkeit nach § 13 SGB XII untersuchte das Gericht auch die Personalfindungs-Chancen der Antragstellerin auf dem regionalen Arbeitsmarkt.
Merkel: Es vermerkt hierzu: "Da es sich um Leistungen in Zerbst, einer Kreisstadt mit ca. 24.000 Einwohnern (Stand Januar 2010), handeln soll, steht für den Senat bereits nicht abschließend fest, ob überhaupt dauerhaft mehrere weibliche Pflegekräfte auf dem Arbeitsmarkt für einen Schichtdienst mit regelmäßiger Arbeit an Wochenenden ohne Kündigungsschutz verfügbar sind, und wenn ja, welcher Stundenlohn im Rahmen eines Arbeitsvertrages zu vereinbaren wäre, um die Pflege der Ast. sicherzustellen."
kobinet: Auch die Wohnungsbeschaffung gestaltet sich schwierig. Das Gericht stellt fest: "Die Ast. verfügt nicht über eine eigene Wohnung und hat keinen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Sie hat damit derzeit keine Möglichkeit, eine neue Wohnung einzurichten, und bereits deshalb nicht den von ihr als Geldleistung geltend gemachten Bedarf Im Sinne des SGB XII für eine Wohnungserstausstattung. Die von der Ast. seit dem Ende des Jahres 2008 vorgelegten verschiedenen Mietvertragsangebote ändern an diesem Sachverhalt nichts. Solange sich die Ast. in einer vollstationären Einrichtung befindet, steht die Regelung in § 63 Satz 3 SGB XII auch einer Bewilligung von Leistungen der häuslichen Pflege entgegen."
Merkel: Damit versucht das Gericht, die Antragstellerin endgültig unter Verschluss zu nehmen. Denn wenn man sich im Heim befindet, hätte man keinen Anspruch auf ambulante Leistungen. Wie soll man dann bitte noch den Auszug planen?
kobinet: Über die Umstände im Heim schreibt das Gericht in seinem Beschluss: " Sie lebt dort in einem eigenen hellen und freundlich eingerichteten Zimmer und muss sich das dazugehörende Bad aber mit einer weiteren Heimbewohnerin teilen."
Merkel: Als ob es darauf allein ankäme. Wenn ein Mensch aus einer Einrichtung herauswill, dann darf sich niemand anmaßen, die Umsetzung des Wunsches als unzumutbar abzutun. Dies hat die Bundesrepublik so unterschrieben (s. Art. 19 der Behindertenrechtskonvention).
kobinet: Wie kommt es zu einer solchen Entscheidung?
Merkel: Hier mangelt es an der Bewusstseinsbildung. Entsprechend der eingegangen Verpflichtung müssten alle staatlichen Stellen, angefangen bei der Bundeskanzlerin das Bewusstsein im Sinne der Behindertenrechtskonvention schaffen. In Wirklichkeit zeigt man viel Aktionismus, plant und (zer)redet wieder. Auf dem Fußballplatz hätte der Schiedsrichter längst eine Karte wegen Spielverzögerung gezückt.
kobinet: Warum drängen Sie so?
Merkel: Es ist schließlich unsere Lebenszeit, die verstreicht. Im vorliegenden Beispiel halten die Behörden in Sachsen-Anhalt eine Frau gegen deren Willen in einem Heim gefangen. Am kommenden Sonntag haben die Wählerinnen und Wähler die Chance, zur entsprechenden Karte zu greifen. Es ist allerhöchste Zeit, dass der Entwurf für ein Gesetz zur Sozialen Teilhabe fertiggestellt und von der Politik umgesetzt wird. Es ist genug diskutiert, jetzt sind Taten erforderlich, und zwar dringend!
kobinet: Wir danken für das Gespräch.
gba