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Berlin (kobinet) Heute, am 8. Dezember 2025, endet die Frist für die Abgabe von Stellungnahmen zum Referentententwurf des Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 19. November 2025. „Für Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 gelten alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung.“ Dieser Satz, der sich im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter § 7 Absatz 3, Satz 3 befindet, ist einer der zentralen Aufreger, der derzeit die Diskussion um die seit langem versprochene Reform des Behindertengleichstellungsgesetz beherrscht. Denn im Kern bedeutet dieser Satz den Schutz der Diskriminierer unter den privaten Anbietern von Dienstleistungen und Produkten, die ihre Angebote nicht barrierefrei gestalten. Sie haben damit die perfekte Ausnahmegenehmigung, wenn entsprechende Änderungen bei der Erbringung der Dienstleistung als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ abgetan werden kann, so die Kritik der LIGA Selbstvertretung.







































